Sachkundenachweis

Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
§ 11. Große Hunde
(1) Die Haltung eines Hundes, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht (großer Hund), ist der zuständigen Behörde von der Halterin oder vom Halter anzuzeigen.
(2) Große Hunde dürfen nur gehalten werden, wenn der Halter die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt, den Hund mit einem Mikrochip gekennzeichnet und für den Hund eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat…
(3) Der Nachweis der Sachkunde kann auch durch die Sachkundebescheinigung einer … von durch die Tierärztekammern benannten Tierärzten erteilt werden.
Dr. Elvira Görzen wurde die Sachkundebescheinigung zur Abnahme der Sachkunde bei Hundehaltern von 20 / 40er Hunden gemäß §11 LHundG erteilt.